• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    06.07.2021
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-066

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat aufgrund der am 22.02.2021 bei der KommAustria eingelangten Anzeige von A betreffend den twitch-Kanal „A“, abrufbar unter der Internetadresse www.twitch.tv/A, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen