Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Fußballklub Flyeralarm Admira Wacker Mödling die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „FC Flyeralarm Admira“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCqmoEGitYXt8oluUQUBBH5Q bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA