Die KommAustria stellte über Anzeige des Christian Parzer vom 22.08.2016, Inhaber der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.217/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 14.07.2014, KOA 4.217/14-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C (Bad Ischl und Wolfgangsee)“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G, fest, dass mit dem Wegfall des von Christian Parzer veranstalteten Programms „TV Bad Ischl“ mit Rechtskraft des nachstehend genannten Bescheides der KommAustria und Aufnahme des von Ursula Parzer-Hofer veranstalteten Programms „STV 1 Regional TV Bad Ischl“ ab Rechtskraft des Programmzulassungsbescheides vom 20.09.2016, KOA 4.417/16-004, sowie der gleichzeitigen Aufnahme des zu diesem Programm angebotenen Zusatzdienst Teletext, den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA