Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid des BKS vom 18.07.2006, GZ 611.110/0001-BKS/2005, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen "BAD AUSSEE 2 (Reitern) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF 2 (Starthaus Kulmsprungschanze) 95,5 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragten Standortänderungen sowie die jeweilige Reduktion der Sendeleistung nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 und 2) bewilligt werden. Die Namen der Übertragungskapazitäten lauten infolge dessen nunmehr "BAD AUSSEE (Tressenstein) 90,6 MHz" und "B MITTERNDORF (Langmoosalm) 95,5 MHz".
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA