Über Antrag der gotv Fernseh-GmbH Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 22.03.2004, KOA 2.100/04-16, erteilten Zulassung zur
Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „gotv“ über den Satelliten
ASTRA 1G, 19,2° Ost, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass
das Programm „gotv“ zusätzlich über nachstehende, der ORS comm
GmbH & Co KG zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattformen für
terrestrischen Rundfunk weiterverbreitet wird:
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms