Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 20.07.2016 wird die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 23.08.2016, KOA 1.011/16-051, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-113 und 115-158 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazität 158 Funkstelle ALBERSCHWENDE, Standort Rotach, Frequenz 103,4 MHz versorgten Gebiet, erteilt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA