Die KommAustria hat der Radio Event GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5 und 6 sowie § 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „WIEN 104,6 MHz“ erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren der Livetunes Network GmbH gegen den Bescheid der KommAustria aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.04.2022, W194 2232082-1/22E, eingestellt.
In Folge der Zurückziehung des Antrags der Radio Event GmbH hat das BVwG mit seinem Erkenntnis vom 02.06.2022, W194 2232129-1/32E, der Beschwerde der ROCK ANTENNE GmbH Folge gegeben und die Spruchpunkte des Bescheides der KommAustria vom 13.05.2020, KOA 1.709/20-001, insofern abgeändert, dass nunmehr die ROCK ANTENNE GmbH Zulassungsinhaberin zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „WIEN 104,6 MHz“ ist.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA