X hat zwischen 30.12.2009 und 09.02.2011 in Y, als gemäß § 9 Abs. 2 VStG, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach dem PrR-G mit Ausnahme jener wegen Verletzungen von Werbebeschränkungen verantwortlicher Beauftragter der Privatradio Arabella GmbH & Co KG es unterlassen, die am 15.12.2009 erfolgte Eigentumsänderung bei der EAR Beteiligungs GmbH, die zu 33,54 % an der Radio Arabella GmbH beteiligt ist, welche Kommanditistin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG und zu 76 % an der Komplementärin der Privatradio Arabella GmbH & Co KG, der Privatradio Arabella GmbH, beteiligt ist, der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die KommAustria hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA