• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.10.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Brutkasten Media GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/21-161

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Brutkasten Media GmbH die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „DerBrutkasten“, bereitgestellt unter https://brutkasten.com/media/videoticker/, https://www.youtube.com/channel/UCGgbQibKtz_kJKyb-5_88Vg und https://www.facebook.com/derBrutkasten/videos/?ref=page_internal, nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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