Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Brutkasten Media GmbH die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „DerBrutkasten“, bereitgestellt unter https://brutkasten.com/media/videoticker/, https://www.youtube.com/channel/UCGgbQibKtz_kJKyb-5_88Vg und https://www.facebook.com/derBrutkasten/videos/?ref=page_internal, nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G