Die KommAustria hat festgestellt, dass die PULS City TV GmbH die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.01.2006 ausgestrahlten Programms "PULS TV" um ca. 08:01 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.001/0008-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA