Die KommAustria hat festgestellt, dass die PULS City TV GmbH die Bestimmung des § 38 2. Satz PrTV-G über die Trennung von Werbung von anderen Programmteilen dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen ihres am 09.01.2006 ausgestrahlten Programms "PULS TV" um ca. 08:01 Uhr nach dem Ende eines Werbeblocks keinen Werbetrenner eingespielt hat. Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 10.8.2006, GZ 611.001/0008-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G