Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der B GmbH zu verantworten, dass in den Satellitenfernsehprogrammen "C" und "D" der Spielfilm "Auf der Suche nach Mr. Goodbar" am 28.08.2011 von ca. 04:44 bis ca. 06:54 Uhr ausgestrahlt wurde, welcher Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ohne durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA