• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    20.06.2002
  • Unterkategorie
    Fernsehen analog
  • Partei(en)
    KT 1 Privatfernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.130/02-46

Abweisung eines Antrags auf eine nicht-bundesweite Fernsehzulassung auf dem bundesweiten Zulassungsinhaber zugeordneten Übertragungskapazitäten in Kärnten

Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer nicht-bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen gemäß § 12 Abs 4 PrTV-G iVm §§ 4 Abs 5, 8 und 16 Abs 3 PrTV-G, abgewiesen, da die beantragten Übertragungskapazitäten, Klagenfurt 2 - Kanal 42, Villach - Kanal 42 und Brückl - Kanal 45, dem Inhaber der bundesweiten Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen (ATV) zugeteilt wurden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig

Weitere Entscheidungen