Der Antenne Oberösterreich GmbH wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazitäten „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid der KommAustria vom 28.05.2013, KOA 1.375/13-007, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wels 98,3 MHz“ zugeordnet.
Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Linz-Wels“.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA