Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Jahr 2016 im Hörfunkprogramm „Radio Burgenland“ durch Überschreitung der in § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G festgelegten Werbezeitgrenze, wonach Hörfunkwerbung in bundeslandweiten Programmen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten darf, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind, gegen die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 591,28,- erlangt hat. Dieser Betrag wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA