Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweilsa dadurch verletzt hat, dass sie als Kabelfernsehveranstalterin und Anbieterin eines audiovusiellen Mediendiensts auf Abruf
die jedenfalls seit dem 26.04.2012 in den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms „WT 1“ nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat sowie
das jedenfalls seit dem 26.04.2012 erfolgte Anbieten eines audiovisuellen Mediendiensts auf Abruf unter der Adresse http://www.wt1.at/tv-berichte nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat.
Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA