Die RRT – Regionalradio Tirol Gesellschaft mbH hatte der KommAustria angezeigt, dass geplant sei, den Hörfunkveranstalter mit seiner alleinigen Muttergesellschaft Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH zu verschmelzen. Da hierbei eine gesellschaftsrechtlicheGesamtrechtsnachfolge erfolgt und keine Anteile übertragen werden, ist eine Feststellung nach § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 nicht erforderlich, der drauf abzielende Antrag war somit zurückzuweisen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA