Der Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH wurde für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juni 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal" erteilt.
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach ein modernes Breitenradio mit einem Wortanteil im Tagesdurchschnitt von rund 15% pro Sendestunde ohne Übernahme eines Mantelprogramms gestaltet wird. In der Regel wird von 6 bis 20 Uhr, freitags bis 22 Uhr ein moderiertes Programm, in der übrigen Zeit ein unmoderiertes Musikprogramm gesendet. Das Programm beinhaltet einen Lokalteil mit Wetter, Sport, Vereinswesen, Leben in der Region sowie politischen und wirtschaftlichen Belangen aus der Region. Das Programmschema beinhaltet insbesondere auch Lokalnachrichten und ausführliche Berichterstattung über lokale Sportereignisse. Als Musikformat werden hauptsächlich Songs aus den 60er, 70er und 80er Jahren gesendet.
Der Antrag der Jupiter Medien GmbH wurde mangels Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückgewiesen. Der Antrag der Radio - TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH wurde wegen unzulässiger Überschneidungen nach § 9 PrR-G abgewiesen, die Anträge der übrigen Parteien (Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH, Alternativer Medienverbund registrierte Genossenschaft mit Geschäftsanteilshaftung in Gründung, sowie Mag. Florian Novak) wurden im Zuge des Auswahlverfahrens nach § 6 PrR-G abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 30.11.2001, GZ 611.111/001-BKS/2001, die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0155, die Beschwerde der Radio - TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH gegen den Bescheid des BKS abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA