Der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 iVm § 13 Abs. 1 Z 2 Privatradiogesetz (PrR G) iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „Obersteiermark“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 5 beschriebenen Übertragungskapazitäten, erstreckt sich das Versorgungsgebiet entlang des Murtals von St. Michael in der Obersteiermark bis Kindberg und in Richtung Norden bis nach Eisenerz sowie entlang des Liesingtals bis nach Wald am Schoberpass, soweit dieses Gebiet durch die verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
Das bewilligte Hörfunkprogramm ist ein 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug und einem auf die 14- bis 49-Jährigen ausgerichteten, jungen „AC“-Format mit klarem Fokus auf die unter 40-Jährigen. Das Programm wird bis auf die überregionalen Nachrichten zu 100 % eigengestaltet.
Gegen diesen Bescheid hat die Schallwellen Lounge GmbH das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese mit Erkenntnis vom 12.08.2015, Zl. W194 2010074-1/11E, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist daher rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA