Mit gegenständlischem Bescheid hat die KommAustria einen Antrag auf Erteilung einer Hörfunkzulassung wegen Versäumung der Ausschreibungsfrist zurückgewiesen sowie den gegen die Fristversäumins gestellten Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Bei der Ausschreibungsfrist nach § 13 Privatradiogesetz handelt es sich um eine materiellrechtliche (und nicht um eine verfahrensrechtliche) Frist. Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist steht der Behelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht zur Verfügung. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 18.10.2007, GZ 611.011/0003-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Zurückweisungen sind damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA