Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Freiheitliche Parlamentsklub als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „FPÖ-TV“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/FPOETVonline, die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der in diesem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf am 13.11.2018 bereitgestellte Beitrag zum Thema „E-Card-Missbrauch“ eine Diskriminierung einer bestimmten, nach Merkmalen der ethnischen Herkunft und der Religion oder des Glaubens charakterisierten Bevölkerungsgruppe durch eine negative, pauschale Darstellung enthalten und gefördert hat.
Das BVwG hat zur erhobenen Beschwerde vom Freiheitlichen Parlamentsklub gegen den Bescheid der KommAustria mit Erkenntnis vom 23.06.2021, GZ W120 2222947-1/6E, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als in Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „und der Religion oder des Glaubens“ entfällt.
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der VfGH hat dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 20.08.2021, E 2977/2021-4, Folge gegeben.
Der VfGH hat die Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 23.06.2021, GZ W120 2222947-1/6E, mit Erkenntnis vom 23.06.2022, E 2977/2021-10, abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA