Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 21.01.2017 im Fernsehprogramm ORF eins um ca. 13:25:26 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots zugunsten der Tageszeitung „Österreich“ einschließlich des Hinweises „Jetzt mit Sportzeitung“ die Bestimmung gemäß § 14 Abs. 8 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf, einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 400,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF