• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    02.04.2021
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/21-017

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat aufgrund der am 16.01.2021 bei der KommAustria eingelangten Anzeige von A, betreffend den YouTube-Kanal „A“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCkGgKCz8ea5VYiY5DSfx6SA/videos, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Dienst auf Abruf handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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