Über Anzeige der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH (FN 82592i beim Handelsgericht Wien), Inhaberin einer mit Bescheid der KommAustria vom 21.06.2005, KOA 2.100/05-038, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 16.08.2012, KOA 2.120/12-023, werden gemäß § 6 Abs. 3 iVm Abs. 1 AMD-G, folgende Änderungen bezüglich des über digitalen Satelliten verbreiteten Fensterprogramms „Sat.1 Österreich“ dahingehend genehmigt, dass neben den bestehenden Fensterprogrammen von Montag bis Sonntag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 02:30 Uhr innerhalb jeder vollen Stunde maximal zwei zusätzliche Fensterprogramme mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu zwölf Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA