Die KommAustria hat die Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G der Styria Multi Media GmbH & Co KG vom 30.01.2013, soweit sie sich über das unter der URL http://typischich.at/tv bereitgestellte Angebot hinaus auf den sonstigen Webauftritt unter der URL http://typischich.at/ bezieht, gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen. Darüber hinaus hat sie gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass es sich bei dem unter der URL http://typischich.at/tv geplanten und im Schreiben der Antragstellerin vom 30.01.2013 beschriebenen Angebot um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA