Dem Bayerischen Rundfunk (Anstalt öffentlichen Rechts) wird gemäß §§ 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr in Wien vom 23.01.1979 (BMZI 30.405-33/1978) erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen dahingehend abgeändert, dass der Bayrische Rundfunk zur Errichtung und zum Betrieb der im veränderten technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage Inntal/Ebbs, am Standort EBBS BUCHBERG unter Nutzung der Frequenz 92,8 MHz anstelle der Frequenz 92,9 MHz zur Veranstaltung von Hörfunk berechtigt ist.
Die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. ist gemäß § 81 Abs. 5 TKG 2003 auf die Dauer von 10 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft befristet. Sie kann gemäß § 81 Abs. 6 iVm § 84 Abs. 2 Z 3 TKG 2003 früher abgeändert oder widerrufen werden, wenn ein Ersuchen der deutschen Verwaltung auf Änderung oder Widerruf gemäß Punkt 9 des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldwesen in Bonn und dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als Oberste Fernmeldebehörde) in Wien über das Errichten und Betreiben von (Ton-) Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Sendeanlagen in Grenzgebieten vom 28.11./12.12.1961 erfolgt, sowie gemäß Punkt 10 des Abkommens bei Wirksamwerden der Kündigung des Abkommens.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA