• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.06.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt
  • GZ
    KOA 1.960/22-013

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter des Abrufdienstes „www.auf1.tv“ nicht spätestens zwei Monate nach dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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