Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der FASHION TV Programmgesellschaft mbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH im Zeitraum vom 11.09.2020 bis zum 17.12.2020 das Satellitenfernsehprogramm „Fashion TV“ ohne vorherige Genehmigung des Frequenzwechsels von EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, DVB-S2, Frequenz 11.303 MHz (HD), auf EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Transponder TP C03, Frequenz 11.262 MHz (HD), durch die Regulierungsbehörde verbreitet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA