• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.09.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 3.500/16-028

Straferkenntnis im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 12.06.2014 um ca. 20:44 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlte Werbespot für das „ORF Public Viewing bei der Strandbar Herrmann“ am Anfang nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt wurde.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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