• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.10.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Schmittenhöhebahn AG
  • GZ
    KOA 1.960/23-158

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Schmittenhöhebahn AG als Veranstalterin des Kabelfernsehprogramms „Schmitten tv“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 31.12.2022 eingetretene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Salzburger Landes-Hypothekenbank AG und den Eintritt der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft nicht bis zum 31.12.2022 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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