Der PULS 4 TV GmbH & Co KG wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Veranstaltung des über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.082, Frequenz 12.051 MHz, Polarisation vertikal, verbreiteten Fernsehprogramms „PULS 4“ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Das Programm wird zusätzlich
- in HD über weitere Kapazitäten auf dem Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.031, Frequenz 11.671 MHz, Polarisation horizontal,
- in SD im Standard DVB-T2 über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX B (DVB-T2)“, und
- in HD im Standard DVB-T2 über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX F“
weiterverbreitet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA