• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.09.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-070

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland in 7000 Eisenstadt, Wienerstraße 7, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2018 bis 15.04.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2018, KOA 13.250/18-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 26.04.2018 bis 24.05.2018, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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