A hat als Obmann des Vereins WienTV.org zivilgesellschaftliches Videokollektiv und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in 1070 Wien, Stiftgasse 8, zu verantworten, dass dieser es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Abrufdienstes „http://WienTV.org“ und des Livestreams „http://WienTV.org“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA