• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.05.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Privat TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/22-022

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm „ATV2“ am 21.05.2021 im Rahmen der von 19:00 bis 21:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen

a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung „Heinzl und die VIPs“ enthaltene Produktplatzierung für das Einkaufszentrum „Lugner City“ nicht am Ende der Sendung um ca. 19:38:01 Uhr eindeutig gekennzeichnet wurde,

b) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung „Das Stadtmagazin“, die eine Sendung zur politischen Information ist, durch Sponsoring finanziert war, und

c) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung „Das Stadtmagazin“, die eine Sendung zur politischen Information ist, Produktplatzierungen enthalten hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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