Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG im Fernsehprogramm „ATV2“ am 21.05.2021 im Rahmen der von 19:00 bis 21:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung „Heinzl und die VIPs“ enthaltene Produktplatzierung für das Einkaufszentrum „Lugner City“ nicht am Ende der Sendung um ca. 19:38:01 Uhr eindeutig gekennzeichnet wurde,
b) die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung „Das Stadtmagazin“, die eine Sendung zur politischen Information ist, durch Sponsoring finanziert war, und
c) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G idF BGBl. I Nr. 150/2020 dadurch verletzt hat, dass die von ca. 19:45:26 bis ca. 20:13:19 Uhr ausgestrahlte Sendung „Das Stadtmagazin“, die eine Sendung zur politischen Information ist, Produktplatzierungen enthalten hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA