Gemäß § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz wird der Servus TV Fernsehgesellschaft m.b.H. Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom 10.11.2008, 2.100/08-145, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.09.2009, 2.100/09-125, die Verbreitung des Programms „Servus TV“ über zusätzliche Kapazitäten auf dem schon genutzen Satelliten Astra 19,2° Ost, Transponder 115 (SD) und Transpond er 7 (HD) für die Dauer der mit dem zitierten Bescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA