• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Red Bull Media House GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/20-040

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Red Bull TV“ im Rahmen der am 30.04.2020 unter der URL https://www.redbull.com/int-en/discover zum Abruf bereitgestellten Sendungen „Bene Mayr“, abrufbar unter der URL
https://www.redbull.com/int-en/episodes/first-chair-s3-e6, und „Rob Meets Tahnée Seagrave“, abrufbar unter der URL
https://www.redbull.com/int-en/episodes/rob-meets-s4-e5, die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Red Bull Media House GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.06.2022, W194 2239419-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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