Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Red Bull TV“ im Rahmen der am 30.04.2020 unter der URL https://www.redbull.com/int-en/discover zum Abruf bereitgestellten Sendungen „Bene Mayr“, abrufbar unter der URL
https://www.redbull.com/int-en/episodes/first-chair-s3-e6, und „Rob Meets Tahnée Seagrave“, abrufbar unter der URL
https://www.redbull.com/int-en/episodes/rob-meets-s4-e5, die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass bei keinem der Videos je ein Hinweis auf Produktplatzierungen zu Beginn oder am Ende erfolgt ist.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Red Bull Media House GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.06.2022, W194 2239419-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA