Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA