• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.11.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    SIGNA Holding GmbH#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.091/23-019

Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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