Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25, 26 iVm §§ 28 Abs. 2 und 28a Abs. 1 Z 1 PrR-G festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH in der Zeit vom 17.06.2014 bis zum 06.11.2014 den Charakter des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 13.12.2012, GZ 611.097/0006-BKS/2012, genehmigten Programms im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 106,6 MHz“ grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie entgegen ihrer Zulassung in der Zeit vom 06:00 bis 19:00 Uhr ein Musikprogramm ausgestrahlt hat, das die Anmutung eines Adult-Contempory-Programms (AC) mit Fokus auf den Mainstream hatte.
Mit Erkenntnis vom 16.04.2018, W249 2111236-1/9E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.05.2015, KOA 1.380/15-003, erhobene Beschwerde der Alpenfunk GmbH als unbegründet abgewiesen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA