• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.09.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Welle Salzburg GmbH
  • GZ
    KOA 1.211/20-003

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die WELLE SALZBURG GmbH als Veranstalterin des aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, im Versorgungsgebiet "Mittel- und Unterkärnten" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Welle 1 Kärnten" die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.11.2019
a. um ca. 07:52:10 Uhr,
b. um ca. 08:00:20 Uhr,
c. um ca. 08:24:40 Uhr und
d. um ca. 08:48:55 Uhr
Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat der von der WELLE SALZBURG GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.06.2022, W194 2236761-1/4E, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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