Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die WELLE SALZBURG GmbH als Veranstalterin des aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, im Versorgungsgebiet "Mittel- und Unterkärnten" ausgestrahlten Hörfunkprogramms "Welle 1 Kärnten" die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.11.2019
a. um ca. 07:52:10 Uhr,
b. um ca. 08:00:20 Uhr,
c. um ca. 08:24:40 Uhr und
d. um ca. 08:48:55 Uhr
Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Das BVwG hat der von der WELLE SALZBURG GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.06.2022, W194 2236761-1/4E, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA