Die KommAustria hat einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G, soweit diese gegen die am 27.10.2017 unter der Internetadresse http://tv.orf.at/program/orf2/20171027/796695001/story veröffentlichte Online-Sendungsvorankündigung der Sendung ZIB 2 gerichtet ist, die zunächst „Nordkoreanische Pässe aus Österreich: Wieso die Staatsdruckerei einen Auftrag des Paria-Staates angenommen und gleich auch falsche Pässe für Südkorea mitproduziert hat.“ und später „Nordkoreanische Pässe aus Österreich: Wieso die Staatsdruckerei einen Auftrag des Paria-Staates angenommen und gleich auch Pässe für Südkorea mitproduziert hat.“ gelautet hat, gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und § 37 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm § 18 sowie § 10 Abs. 4, 5 und 7 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF das Objektivitätsgebot dadurch verletzt hat, dass er eine irreführende Formulierung gewählt hat.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Anmoderation der Berichterstattung in der im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2 vom 27.10.2017 richtet, wurde diese gemäß den §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 und § 10 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G