Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA