• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    05.02.2016
  • Unterkategorie
    Änderung der Eigentumsverhältnisse
  • Partei(en)
    Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.536/16-002

Feststellung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G betreffend Eigentumsänderung der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H.

Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H. gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach Abtretung von 50 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 30 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH sowie von 20 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., somit insgesamt 100 % der Geschäftsanteile an der Außerferner Medien Gesellschaft m.b.H., an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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