Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß § 24 iVm § 28 Abs. 2 und
§ 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G festgestellt, dass die „On Air“ Privatradio GmbH , dadurch, dass sie ab Aufnahme des Sendebetriebes im März 2009 bis zum 31.12.2009 im Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ weder ein, abgesehen von den Weltnachrichten, zur Gänze eigengestaltetes Programm, noch ein Musikprogramm im Rock Adult Contemporary Format, das den Schwerpunkt auf melodiöse Rockmusik legt und zudem österreichische Musik berücksichtigt, gesendet hat, den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31.03.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008, genehmigten Programms grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA