Die KommAustria
hat 1. den Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF
a. am 12.04.2015, ab 20:55 Uhr
b. am 19.04.2015, ab 18:55 Uhr
c. am 17.05.2015, ab 13:45 Uhr und
d. am 31.05.2015, ab 13:55 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
hat 2. den Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF
a. am 27.06.2015, ab 13:45 Uhr und
b. am 12.07.2015, ab 13:45 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 21.03.2016 von der Sky Österreich Fernsehen GmbH Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis vom 12.11.2019, W271 2124406-1/11E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA