• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.02.2016
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 11.263/16-003

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria
hat 1. den Beschwerdeantrag der Sky Österreich Fernsehen GmbH festzustellen, dass der ORF

a. am 12.04.2015, ab 20:55 Uhr
b. am 19.04.2015, ab 18:55 Uhr
c. am 17.05.2015, ab 13:45 Uhr und
d. am 31.05.2015, ab 13:55 Uhr

durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.

hat 2. den Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF

a. am 27.06.2015, ab 13:45 Uhr und
b. am 12.07.2015, ab 13:45 Uhr

durch die Live-Übertragungen von Rennen der MotoGP-Serie (Saison 2015) im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen den Bescheid wurde am 21.03.2016 von der Sky Österreich Fernsehen GmbH Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis vom 12.11.2019, W271 2124406-1/11E, hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen