Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Fashion TV Programmgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der Fashion TV Programmgesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese in 1090 Wien, Wasagasse 4, im Zeitraum vom 17.07.2018 bis zum 23.08.2018 ihrer Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften an die von der RTR-GmbH zur Prüfung der Ist-Umsatzmeldungen für das Finanzierungsbeitragsjahr 2017 bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. nicht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF