• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.09.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/21-160

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Ländle TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „YouTube Kanal Ländle TV“ spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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