• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.01.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    news networld internetservice GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/16-075

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass die news networld internetservice GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin von zwei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, die jedenfalls seit dem 10.12.2015 unter den Adressen www.profil.at/videos und www.tv-media.at/videos abrufbar sind, die Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig

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