1. Über den Antrag von Vorarlberger Regionalradio GmbH (FN 59175y), vom 30.10.2014 wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, die Änderung der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.04.2011, KOA 1.180/11-003, erteilten Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „DALAAS 104,1 MHz“ entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), welches einen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bildet, bewilligt.
2. Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 unter der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.
3. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Bewilligung nach Spruchpunkt 1. unter der Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
4. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß Spruchpunkt 2. und 3. Mit negativem Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA