• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.02.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.019/15-002

Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung eines Bescheides

Die KommAustria hat den Antrag gemäß § 68 Abs. 7 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung weicht vom Original ab.

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