Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH in der am 20.03.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24.TV“ von ca. 21:06 Uhr bis ca. 21:20 Uhr ausgestrahlten Sendung „Fellner! LIVE: Interview mit Bundeskanzler Sebastian Kurz“ durch die Ausstrahlung von einzelnen Werbespots
a. von ca. 21:06:43 Uhr bis ca. 21:06:50 Uhr für „Gruber Sauna“,
b. von ca. 21:07:43 Uhr bis ca. 21:07:50 Uhr für „tipico“, und
c. von ca. 21:08:43 Uhr bis ca. 21:08:52 Uhr für „Morawa“
die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G verletzt hat, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.10.2022, W282 2241875-1/11E, als unbegründet abgewiesen.
Der VfGH hat die Behandlung der erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2022, E 3091/2022-5, abgelehnt sowie die Beschwerde an den VwGH abgetreten.
Das BVwG hat der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 23.01.2023, W282 2241875-1/16E, zuerkannt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA