Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 21.02.2013 durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebotes zur Ski-Weltmeisterschaft in Schladming in Form einer Software-Applikation für iOS- und Android-Geräte („mobile App“) die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Z 2 iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verletzt hat.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2013/03/0155, bestätigt und die Beschwerde des ORF als unbegründet abgewiesen.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF