• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.08.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreicher Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/13-009

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 21.02.2013 durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Online-Angebotes zur Ski-Weltmeisterschaft in Schladming in Form einer Software-Applikation für iOS- und Android-Geräte („mobile App“) die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 Z 2 iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verletzt hat.

Der BKS hat mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ 611.812/0001-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat den Berufungsbescheid des BKS mit Erkenntnis vom 26.03.2014, Zl 2013/03/0155, bestätigt und die Beschwerde des ORF als unbegründet abgewiesen.

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