Der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die in den Beilagen 1 und 2 beschriebenen Übertragungskapazitäten "LAENGENFELD 2 (Burgstein) 107,5 MHz" und "SOELDEN 2 102,9 MHz" zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 11.04.2011, KOA 1.532/11-003, zugeordneten Versorgungsgebietes "Innsbruck 105,1 MHz und Teile des Tiroler Oberlandes" zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet umfasst nunmehr die Stadt Innsbruck und darüber hinaus das Inntal von Hall in Tirol über Innsbruck, Telfs, Haiming und Imst bis Landeck, den Eingang des Stanzer Tales bei Grins und Pians sowie das Ötztal, soweit diese Gebiete durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA